Heimatverein Kalbe Milde 

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Satzung
   
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „ Kalbenser Kultur- und Heimatverein Johann Friedrich Danneil “ e. V.
2. Der Sitz des Vereins ist in Kalbe (Milde); Gardelegener Straße 04.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verbindet in der Stadt Kalbe (M) die auf dem Gebiet der Kultur, Kunst, des Brauchtums und der Heimatpflege sowie der Denkmalpflege wirkende Gruppen und Personen.
2. Er will durch sein Wirken zu einer engen Verbundenheit der Bürger bei der Pflege von Geschichte, Kultur, Kunst und Natur in Kalbe (Milde) und bei der Entwicklung und Vertiefung des Heimatgefühls und -bewußtseins beitragen.
3. Der Verein wirkt vor allem auf folgenden Gebieten:

Denkmalpflege
Brauchtumpflege
Förderung der Kunst, der Musik und des Liedergutes Fotografie
historische Stadtforschung, Volks- und Heimatkunde
Natur- und Umweltschutz und Landschaftspflege
Pflege der Sprache und Literatur

4. Er fördert die umfassende Diskussion über alle Aufgaben der Kultur und pflegt den Gedankenaustausch.
5. Er ist politisch und religiös unabhängig und gewährleistet in seiner Arbeit demo- kratisch - humanistische Grundsätze.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und nicht auf Gewinnerwirtschaftung ausgerichtet.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Die Organe nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereinigungen werden (im Folgenden Gruppen genannt ), die die Satzung anerkennen und einen Aufnahmebeitrag bezahlen.
Kinder ab dem 10. Lebensjahr können, mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
2. Fördernde Mitglieder sind rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Einrichtungen sowie natürliche Personen, die den Verein durch spezielle Aufwendungen, nach eigenem Ermessen unterstützen.
3. Ehrenmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung beschlossen.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein und in seiner Gruppe seine demokratischen Rechte wahrzunehmen. Es kann Anträge stellen, wählen oder gewählt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
Antragsteller gemäß Absatz 1 stellen einen Aufnahmeantrag als Mitglied. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme als Mitglied.
6. Die Mitgliedschaft endet :
6.1. durch Tod
6.2. durch den Austritt zum Ende des Geschäftsjahres. Er muß dem Vorstand bis zum 30.09. des Jahres schriftlich angezeigt werden. das ausscheidende Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten.
6.3. Durch den Ausschluß auf Beschluß der Jahresversammlung, wenn ein Mitglied gröblichst gegen die Interessen des Vereins verstößt oder einen Beitrag trotz 3 facher Mahnung nicht entrichtet hat.

§ 5 Beiträge

1. Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
2. Über die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und Ergebnis der Abstimmungen / Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zulässig.

§ 8 Der Vorstand des Vereins

1. Er vertritt die Interessen der Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus:
dem / der Vorsitzenden
dem / der Stellvertreter(in)
dem / der Schatzmeister(in)
3 weiteren Mitgliedern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Jahresversammlung auf zwei Jahre bei einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach seiner, auf der Grundlage dieser Satzung erarbeiteten Geschäftsordnung. Er verfügt über die Finanzmittel und das Vermögen des Vereins.

§ 9 Vermögen und Finanzen

1. Das Vermögen des Vereins besteht aus Geld, das durch den Schatzmeister verwaltet wird.
2. Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch:
Beiträge der Mitglieder
Einnahmen aus der Tätigkeit des Vereins
zweckgebundenen Mitteln von Dritten
Fördermitteln
Spenden und Schenkungen
3. Der Schatzmeister sichert, dass die Einnahmen und Ausgaben im Geschäftsjahr ausgeglichen sind.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, über Ausgaben entsprechend der im Punkt 3 festgelegten Prinzipien in eigener Verantwortung zu entscheiden.

§ 10 Die Revisionskommission

1. Die sachliche und rechnerische Prüfung der Jahresrechnungen und der Finanzangelegenheiten jedes Geschäftsjahres ist vor der Jahresversammlung durch die Revisionskommission vorzunehmen.
2. Die Revisionskommission - bestehend aus zwei Mitgliedern - wird durch die Jahresversammlung auf zwei Jahre, mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Revisionskommission ist berechtigt, jederzeit Kassenunterlagen und die Finanzoperationen zu prüfen.
4. Die Revisionskommission legt der Jahresversammlung den Prüfbericht zur Jahresabrechnung vor.

§ 11 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen sind nur auf Mitgliederversammlungen möglich und müssen in der Einladung als gesonderter Punkt der Tagesordnung ausgewiesen werden. Die gegenüber der bisher gültigen Satzung geänderten Punkte sind im Wortlaut beizufügen.
2. Für eine Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über jeden veränderten Paragraphen der Satzung ist gesondert abzustimmen, sofern nicht über eine Neufassung der gesamten Satzung abgestimmt wird.

§ 12 Haftung

1. Die Ziele und Aufgaben des Vereins sind durch den Vorstand und die Mitglieder so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder sowie der Berechtigten, Interessen Dritter nicht verletzt werden.
2. Schadensersatzanspruch für Schäden, die Dritte durch den Vorstand oder in dessem Auftrag handelnde Personen nachweislich entstanden sind, richtet sich gegen den Verein und dessen Vermögenswerte.
3. Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder des Vorstandes haften nicht mit ihrem Vermögen für Ansprüche gegen den Verein.
4. Mitglieder des Vorstandes oder in seinem Auftrag handelnde Personen, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.

§ 13 Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins

1. Der Vereinszweck darf nur mit schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder geändert werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer, zu diesem Zwecke eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung ist beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und davon mindestens 75 v.H. der anwenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.
3. Bei der Auflösung des Vereins, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kalbe (Milde), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des BGB - Vereinsrecht- Anwendung.
2. Die vorliegende Satzung mit ihren Änderungen tritt ab 21.06.2014 in Kraft.

 

 

Geschäftsordnung
   
1. Allgemeines

Die Geschäftsordnung regelt die Tätigkeit des Vereins auf der Grundlage der Satzung. Sie gilt ergänzend zur Satzung und zu einzelvertraglichen Regelungen. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. 2. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens einmal im Jahr und wird vom Vorstand schriftlich eingeladen. Die von der Satzung vorgeschriebene Schriftform ist gewahrt, wenn die Einladung an die zuletzt bekannte Email-Adresse des jeweiligen Mitgliedes gesandt wird. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für jede Versammlung einen Versammlungsleiter. Über die Versammlung wird ein schriftliches Protokoll gefertigt. Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts ist möglich. Die Stimmrechtsvollmacht muss schriftlich erteilt werden und der Mitgliederversammlung vorliegen. Wahlen zum Vorstand erfolgen grundsätzlich direkt, geheim und einzeln. Die Wahl wird von mindestens einem Wahlleiter geleitet, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Stimmzettel sind mindestens 12 Monate nach der Wahl aufzubewahren.

3. Vorstand

3.1. Aufgaben
Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- konzeptionelle Planung und Entwicklung der Vereinsarbeit
- Öffentlichkeitsarbeit
- Mitgliederbetreuung

3.2. Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Vorstandsbeirat. Der Vorstand tagt regelmäßig, mindestens einmal in 2 Monaten. Der Vereinsvorsitzende lädt unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Über die Sitzungen wird ein schriftliches Protokoll angefertigt. Der Vorstand stimmt grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab. Entscheidungen über die Regelung von Honoraren und Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder müssen vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Zu Beginn seiner Amtszeit legt der Vorstand verbindliche Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten fest.

3.3. Der Geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem Vereinsvorsitzenden, dem stellvertretendem Vereinsvorsitzenden und dem Schatzmeister zusammen. Der geschäftsführende Vorstand leitet die operative Arbeit des Vereins und entscheidet insbesondere in finanziellen und personellen Angelegenheiten.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Aufstellung eines Jahresfinanzplans
- Sicherstellung der Finanzierung und Erschließung neuer Finanzquellen
- Buchhaltung des Vereins
- Erstellung von Spendenquittungen
- kaufmännische und organisatorische Absicherung der Vereinsarbeit
- Personalführung
Der Vereinsvorsitzende vertritt den Verein im rechtlichen Sinne. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den stellvertretenden Vereinsvorsitzenden vertreten, der für diesen Zeitraum auch alle anderen Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt. Der Schatzmeister kann den Verein nicht im rechtlichen Sinne vertreten. Der Vorstand kann einzelnen Vereinsmitgliedern Handlungsvollmacht erteilen. Die Handlungsvollmacht muss schriftlich unter Angabe der Dauer und des Umfanges durch den Vorsitzenden erteilt werden.

3.4. Der Vorstandsbeirat
Der Vorstandsbeirat besteht aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern. In der Zusammensetzung des Vorstandsbeirates soll sich die Mitgliederstruktur des Vereins widerspiegeln. Der Vorstandsbeirat wirkt insbesondere an der konzeptionellen Entwicklung und Umsetzung der Vereinsarbeit mit. Neben dem geschäftsführenden Vorstand ist der Vorstandsbeirat Ansprechpartner für die Vereinsmitglieder. Der Vorstandsbeirat hat gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand ein Auskunfts- und Informationsrecht. An den Sitzungen des Gesamtvorstandes nimmt der Vorstandsbeirat mit Stimmrecht teil. Mitglieder des Vorstandsbeirates können den Verein nicht im rechtlichen Sinne vertreten.

5. Mitarbeiter

Der Verein kann Mitarbeiter auf Honorarbasis insbesondere zur Sicherstellung der öffentlichen Bereitstellung von ausgebildeten Trainern, zur Realisierung von Produktionen und Promotions beschäftigen. Mit dem Mitarbeiter wird ein schriftlicher Honorarvertrag geschlossen, der Dauer, Art und Weise der Leistungserbringung und die Höhe des Honorars regelt. Vertragsbestandteil sind die Satzung und die Geschäftsordnung des Vereins. Die Höhe der Honorare richtet sich nach den Leistungsbedarfen und der Kassenlage des Vereins und orientiert sich an marktüblichen Sätzen. Wenn der Verein zu einer marktüblichen Bezahlung aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, kann - eine Einigung mit dem Leistungserbringer vorausgesetzt - eine Aufwandsentschädigung bezahlt werden. Der Mitarbeiter ist für die steuerliche und sozialversicherungspflichtige Behandlung der gezahlten Honorare selbst verantwortlich.

6. Beiträge

Vereinsmitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge gemäß des geltenden Beitrages. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Beiträge sind im Voraus auf das Vereinskonto zu überweisen. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils bis 31.März bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags fällig. Bei verspäteter Zahlung der Beiträge ist je angefangenen Monat ein Säumniszuschlag zu entrichten.(kann raus)

7. Kündigungsfristen für den Austritt aus dem Verein

Vereinsmitglieder können die Mitgliedschaft im Verein mit einer Frist von mindestens 2 Monaten zum Jahresende (bis 31.10. ) kündigen. Kündigungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. 8. Finanzgrundsätze des Vereins

8.1 Allgemeines
Die finanziellen Mittel dürfen ausschließlich zur Durchführung der Vereinsarbeit und zur Erreichung der in der Satzung festgelegten Vereinsziele eingesetzt werden. Über die Ausgabe und Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins entscheidet der geschäftsführende Vorstand unter Berücksichtigung der in der Vereinssatzung festgelegten Begrenzungen des Ausgabenvolumens und den in der Geschäftsordnung getroffenen Regelungen. Der Verein darf für die Finanzierung seiner Aufgaben keine finanziellen Verbindlichkeiten eingehen, die nicht durch die Kassenlage des Vereins gedeckt sind. Honorare und Aufwandsentschädigungen werden nach Leistungserbringung gegen Rechnung bezahlt. Sofern die Beträge nicht über das Vereinskonto direkt an den Empfänger überwiesen werden, ist eine Quittung anzufertigen. Die Höhe der Honorare richtet sich neben den finanziellen Möglichkeiten des Vereins weiterhin nach den im öffentlichen bzw. Sozialbereich üblichen Tarifen für die entsprechenden Tätigkeiten. Auslagen werden nur erstattet, wenn sie durch den geschäftsführenden Vorstand bzw. durch einen Berechtigten genehmigt wurden und ein Erstattungsbeleg zusammen mit den entsprechenden Zahlungsbelegen eingereicht wurde. Rechnungen und Belege werden nur anerkannt, wenn sie den aktuellen gesetzlichen und steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen.

8.2 Allgemeine Regelungen zu Honoraren/Aufwandsentschädigungen an die für den Verein in größerem Umfang tätigen Mitglieder
Vereinsmitglieder, die für den Verein regelmäßig in größerem Umfang tätig sind und deren Tätigkeit für den Vereinvon besonderer Wichtigkeit ist, können eine Aufwandsentschädigung für ihre Arbeit erhalten, die dem zeitlichen Umfang dieser Arbeit entsprechend angemessen ist. Im Rahmen von besonderen bzw. befristeten Projekten des Vereins können Vereinsmitglieder für ihre Tätigkeit im Rahmen der Aktivitäten der Aus- und Weiterbildung des Vereins Honorare erhalten.

8.3 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Vorstandes Der Verein kann nach Entscheidung des Vorstands Mitgliedern des Vorstands eine Aufwandsentschädigung für seine Arbeit zahlen, sofern diese regelmäßige Arbeit den Umfang von 8 Wochenstunden überschreitet. Dabei wird in der betreffenden Woche jeweils nur für diejenigen Stunden eine Aufwandsentschädigung gezahlt, die 8 Wochenstunden überschreiten. Die Aufwandsentschädigung sollte allgemein nicht € 10/Stunde überschreiten.

8.4 Einnahmen aus Aufführungen Einnahmen aus Aufführungen werden in erster Linie zur Deckung der mit Produktionen und Aufführungen verbundenen Kosten einschl. der Vorbereitungs- und Organisationskosten verwendet. Verbleiben aus Veranstaltungen und Aufführungen des Vereins Überschüsse, so werden diese zur Deckung der Kosten der laufenden Vereinsarbeit verwendet.

8.5 Akquisitionen finanzieller Mittel für den Verein Zur Absicherung der Vereinsarbeit sind laufend finanzielle Mittel zu akquirieren. Diese Arbeit erfolgt federführend durch den Vorsitzenden des Vereins. Der Umfang der Akquisition sowie des zu akquirierenden Finanzvolumens ist durch den geschäftsführenden Vorstand nach Maßgabe der beabsichtigten Vereinsaktivitäten festzulegen. Für kurz- und mittelfristige Aktivitäten sollen finanzielle Mittel bei öffentlichen Körperschaften Bezirksämter, Kulturförderung etc.) akquiriert werden. Neben projektbezogenen Mitteln soll aber versucht werden, so genannte institutionelle Förderungen zur strukturellen Entwicklung und Finanzierung des Vereins zu erhalten. Der Vorstand kann für den Verein mit Einzelpersonen oder Körperschaften Sponsoring-Vereinbarungen abschließen, sofern diese Vereinbarungen den satzungsgemäßen Zielen des Vereins nicht widersprechen und die eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der regulären Vereinsarbeit abgewickelt werden können. Entsprechende Vereinbarungen sollten im Regelfall nicht länger als für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen werden. Die direkten organisatorischen, materiellen und personellen Aufwendungen, die dem Verein für die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Sponsoring-Vertrag entstehen, dürfen maximal 30% des Sponsoringbetrages betragen.

Die Geschäftsordnung wurde am 15.03.2012 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 16.03.2012 in Kraft.
   
   
   
   
 

     

 

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